Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Dr. Michael Piazolo
Salvatorstr. 2
80333 München
22.10.2021
OFFENER BRIEF zur versteckten Corona-Testpflicht an bayerischen Schulen
Sehr geehrter Prof. Dr. Michael Piazolo,
wir wurden im Schreiben vom 11.10.2021 von der „Grundschule München Peslmüllerstraße 8“ informiert, dass unsere Töchter „aufgrund ihrer verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht dazu verpflichtet sind, den Präsenzunterricht zu besuchen, auch wenn sie hierzu einen Testnachweis nach den o. g. Vorgaben der 14. BayIfSMV erbringen müssen.“ Weiter heißt es in dem Schreiben, „Wir weisen darauf hin, dass Schulpflichtverletzungen nicht nur mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG belegt, sondern nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BayEUG auch als Ordnungswidrigkeiten sowohl gegenüber Schülerinnen und Schülern als auch gegenüber Erziehungsberechtigten geahndet werden können. Schülerinnen und Schüler, die die Vorlage eines Testnachweises verweigern, gelten als unentschuldigt und erhalten bei angekündigten Leistungsnachweisen im Unterricht die Note ungenügend.“
Wir nehmen dazu wie folgt Stellung.
In einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, 20. Senat, vom 12. April 2021, Aktenzeichen 20 NE 21.926 heißt es unter anderem: „[...] weil die Erfüllung der Testung nicht vom Antragsgegner erzwungen werden kann. Vielmehr trifft durch § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV Schülerinnen und Schüler die Obliegenheit, ein entsprechendes negatives Testergebnis vorzuweisen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können. Erfüllen Schülerinnen und Schüler diese Testobliegenheit nicht, findet für sie Distanzunterricht und Distanzlernen statt.“ Dass der Distanzunterricht die Wahlfreiheit in Bezug auf Corona-Tests garantiere, wird unter anderem aktuell im Beschluss des 25. Senats vom 28. September 2021, Aktenzeichen 25 NE 21.2420 festgehalten: „Erfüllen Schülerinnen und Schüler die Testobliegenheit daher nicht, findet für sie Distanzunterricht und Distanzlernen statt (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2021 – 20 NE 21.1036 – juris Rn. 14, 19 ff.; B.v. 12.4.2021 – 20 NE 21.926 – juris Rn. 18 ff.; B.v, 9.7.2021 – 25 NE 21.1757 – juris Rn. 58; VerfGH, E.v. 21.4.2021 – Vf. 26-VII-21 – juris Rn. 26).“
Es besteht demnach keine Testpflicht, also kann aus dem Fehlen einer Testung Gesunder auch kein Nachteil für diese entstehen. Wir treffen keine eigenständigen Entscheidungen über die Art des Unterrichts, wir nehmen allein das Recht wahr, unsere Kinder nicht pauschal und regelmäßig testen zu lassen.
In einem Rechtsstaat stehen die Vertragspartner auf Augenhöhe. Zur Pflicht, die Kinder in die Schule zu schicken, der sog. Schulpflicht, gehört auf der anderen Seite auch eine Beschulungspflicht durch den Staat. (Art. 7 GG) So hat der Staat die Pflicht, ein schulpflichtiges Kind zu beschulen. Dieses Recht wurde in letzter Zeit mehrfach einseitig durch den Staat ausgesetzt, der nachweislich zwischen Regelunterricht, Distanzunterricht, Wechselunterricht und den Komplikationen, die durch mangelhafte technische Ausrüstung und Kompetenz auftraten, seinen Verpflichtungen bestenfalls teilweise nachkam.
Aus dem Recht, gesunde Kinder nicht regelmäßig testen zu lassen, ist nicht abzuleiten, dass wir die Kinder nicht in die Schule schicken wollen. Im Gegenteil werden die Kinder von der Schule abgewiesen und der ersatzweise eingeführte Distanzunterricht, der für uns Eltern einen erheblichen Aufwand darstellt, ist die Idee der Schulbehörde, nicht der Eltern. Es gäbe durchaus auch weitere Alternativen, wir sind da grundsätzlich offen und kooperationsbereit.
Es ist selbstverständlich, dass das Wahrnehmen eines Rechts nicht unausweichlich zu einer obrigkeitlich konstruierten Ordnungswidrigkeit führt. Aus unserer Sicht baut die Schulbehörde illegitim Druck gegenüber Eltern und Kindern auf, indem sie als zwingende Voraussetzung des Schulbesuchs eine nur freiwillig zu erbringende Testung vorschreibt und alle damit ins Unrecht zu setzen versucht, die vom gerichtlich festgestellten Recht Gebrauch machen. Dabei verletzen nicht die Eltern und Kinder die Schulpflicht, sondern der Staat seine Beschulungspflicht. Das ist so nicht hinzunehmen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es im Sinne der Schule oder der Schulbehörde ist, dass wir die Kinder täglich ohne Testerlaubnis, bzw. mit ausdrücklichem Testungsverbot zur Schule schicken, wenn diese dort nur abgewiesen werden. Als verantwortungsvolle Eltern erwarten wir hier seitens der Behörde eine Lösung.
Mit freundlichen Grüßen ...